Das Verfahren ist hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung zufolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Die Beschimpfungen standen zudem in einem engen und direkten Zusammenhang zu der ihm vorgeworfenen sexuellen Nötigung. Die vorgenommenen Beweiserhebungen, insbesondere die Befragungen, betrafen in der Regel sämtliche ihm gemachten Vorhalte. Insbesondere fanden hinsichtlich der Beschimpfung keine separaten Beweiserhebungen statt.