Dies ergibt gesamthaft einen um 9 Stunden und 10 Minuten reduzierten Aufwand von 9.75 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 201.10 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 2'310.00 resultiert. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).