Ebenso ist der Aufwand bezüglich Besprechung mit A. am 31. März 2022 und somit kurz vor der Verhandlung von 1 Stunde um 45 Minuten auf 15 Minuten zu kürzen. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung. Der geltend gemachte Aufwand für das Urteilsstudium sowie die Besprechung mit der Klientin ist von 1 Stunde um 30 Minuten auf 30 Minuten zu kürzen. Es sind keine Veränderungen zum erstinstanzlichen Urteil ergangen.