Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 3 Stunden 30 Minuten ist um 2 Stunden und 30 Minuten auf 1 Stunde zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin begründete darin noch die Zivilklage, wofür sie fast gänzlich auf das bereits vor Vorinstanz gemachte Plädoyer Rückgriff nehmen konnte. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal auf die Einvernahme des Beschuldigten sowie von A. anlässlich der Berufungsverhandlung nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte.