Bei den «Schreiben an Klientin» oder «Kurzbrief[e] an Klientin» handelt es sich grundsätzlich um nicht entschädigungspflichtige Sekretariatsarbeit (siehe die obigen Ausführungen zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers), unabhängig davon, ob sie vom Rechtsanwalt persönlich oder von seiner Kanzlei vorgenommen werden. Da die Aufwände zum Teil nicht separat ausgewiesen wurden, ist der Aufwand bezüglich den nicht bereits aus anderen Gründen gekürzten Positionen ermessensweise um 1 Stunde und 10 Minuten zu kürzen. - 26 -