Es werden verschiedene Aufwände geltend gemacht, die offensichtlich zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Hierzu zählen insbesondere Aufwände betreffend die umfangreiche Kommunikation mit der Klientin, die Kommunikation mit der Opferhilfe und dem vorinstanzlichen Gericht sowie dem Studium der Urteilsbegründung, insgesamt 3 Stunden und 30 Minuten.