Da die Genugtuungsforderung vom Bestand des Schuldspruchs abhängt, erscheint zwar auch ein gewisser Aufwand im Strafpunkt angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin kommt aber nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft zu. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt und dieses nur aufgrund einer Beschwerde der Privatklägerschaft wieder aufgenommen hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zu entschädigen ist wie bei der amtlichen Verteidigung nicht der effektive Aufwand, sondern der notwendige und verhältnismässige Aufwand. Das gilt erst recht für das Berufungsverfahren.