Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Privatkläger in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4). Vorliegend verhält es sich damit nicht grundsätzlich anders. Da die Genugtuungsforderung vom Bestand des Schuldspruchs abhängt, erscheint zwar auch ein gewisser Aufwand im Strafpunkt angemessen.