Dabei ist auch zu beachten, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft von Gesetzes wegen nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt wird (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Privatklägern. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen.