gänzlich auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachte Ausführungen zurückgreifen. Entsprechend geringer ist der damit einhergehende angemessene Aufwand im Berufungsverfahren ausgefallen. Mithin ist der unentgeltliche Rechtsbeistand im Berufungsverfahren nicht so zu entschädigen, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. Es kann deshalb nicht unbesehen auf ihre Kostennote mit einem Aufwand von 18 Stunden und 55 Minuten abgestellt werden. Vielmehr erweist sich diese als klar überhöht.