8.2.2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 9'309.70 entschädigt wurde, bestens vertraut. Sie konnte fast - 25 -