Der noch offen gelassene Aufwand für die Berufungsverhandlung betrug insgesamt 4.75 Stunden und ist dem amtlichen Verteidiger zuzusprechen. Der geltend gemachte Aufwand für eine Kenntnisnahme des Berufungsurteils sowie eine (kurze) Urteilsbesprechung mit dem Klienten von 2 Stunden erscheint hoch, ist unter den vorliegenden Umständen jedoch knapp angemessen, zumal das Urteil schriftlich eröffnet wird.