Der geltend gemachte Aufwand für Telefonate mit der Ehefrau des Beschuldigten, die nicht Partei im vorliegenden Verfahren ist, sowie der «Klientschaft» ist überhöht. Mitteilungen bezüglich des Gesundheitszustands des Beschuldigten sind hingegen zu berücksichtigen. Aufgrund der zum Teil nicht separat ausgewiesenen Positionen ist von einem ermessensweise zu reduzierenden Aufwand von 2 Stunde auszugehen. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). - 24 -