Der Aufwand für das Plädoyer samt Aktenstudium von 6.5 Stunden ist um 5 Stunden auf 1.5 Stunden zu kürzen. Es erfolgten im Wesentlichen keine neuen Ausführungen, sondern es wurde ein prägnantes Schlussplädoyer mit einer Zusammenfassung bzw. einer Rekapitulation der Aussagen von A. gehalten, wie dies bereits detailliert in der Berufungsbegründung erfolgte. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal auf die Einvernahme von A., des Beschuldigten sowie der Zeugin D. anlässlich der Berufungsverhandlung nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte.