Gesuche um Fristerstreckung und deren Mitteilung an den Beschuldigten – vorliegend geltend gemacht am 24. August 2021 mit einem Aufwand von 0.25 Stunden, am 15. September 2021 mit einem Aufwand von 0.17 Stunden, am 6. Oktober 2021 mit einem Aufwand von 0.17 Stunden, am 26. Oktober 2021 mit einem Aufwand von 0.08 Stunden sowie am 5. Januar 2022 mit einem Aufwand von 0.17 Stunden, insgesamt 0.84 Stunden – sind einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingaben. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl.