Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 2.42 Stunden betreffend Berufungsanmeldung, Kontakte mit dem Klienten und eine (erste) Durchsicht oder ein «Aktenstudium» des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt Notizen gehören zum vorinstanzlichen Verfahren und werden grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten. Der amtliche Verteidiger unterliess es, einen solchen Aufwand bereits vor Vorinstanz geltend zu machen. Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts. Nachdem die Kostengutsprache nicht angefochten wurde, ist im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen. Der Aufwand ist entsprechend zu kürzen.