Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 16'898.20 entschädigt wurde, bestens vertraut. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen.