Der Beschuldigte hat insofern einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, als das Verfahren wegen Beschimpfung zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO).