Unter diesen Umständen erscheint mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 11) eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 als angemessen und kann nicht reduziert werden. Die Genugtuung ist ab dem schädigenden Ereignis, d.h. ab 3. Januar 2018 mit 5 % zu verzinsen. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).