Auch wenn A. keine physischen Verletzungen davongetragen hat und sich auch nicht in eine Therapie hat begeben müssen, so steht doch fest, dass der Vorfall keinesfalls spurlos an ihr vorbeigegangen ist, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt und sein Verschulden wiegt unter Genugtuungsgesichtspunkten schwer. Ein Selbstverschulden von A. ist nicht auszumachen. Unter diesen Umständen erscheint mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 11) eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 als angemessen und kann nicht reduziert werden.