7.3. Nachdem der Beschuldigte der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A. schuldig gesprochen wird, hat Letztere unbestrittenermassen Anspruch auf eine Genugtuung. Es handelt sich bei der erzwungenen oralen Penetration um eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer psychischen und sexuellen Integrität. Auch wenn A. keine physischen Verletzungen davongetragen hat und sich auch nicht in eine Therapie hat begeben müssen, so steht doch fest, dass der Vorfall keinesfalls spurlos an ihr vorbeigegangen ist, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können.