7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Januar 2018 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderung mit der Begründung, dass diese unbegründet sei. Eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (Berufungsbegründung, Ziff.I/3.4).