Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Berufs- und Tätigkeitsverbot einzig im Zusammenhang mit der Strafzumessung. Er geht von einem Freispruch aus und erachtet deswegen die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt (Berufungsbegründung, Ziff. I/3.3). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zum durch die Vorinstanz zu Recht ausgefällten Berufs- und Tätigkeitsverbot (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6).