5.7. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt und von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen, womit es unter Beachtung des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3). 6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von 3 Jahren jede gewerbliche Berufsausübung, welche mit einer physischen Behandlung von Dritten verbunden ist (insbesondere Massagen oder Therapien), verboten.