Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz zu veranschlagen. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich, zumal eine Resozialisierung in Ägypten oder gegebenenfalls einem anderen Land (siehe dazu oben) intakt ist und seinen gesundheitlichen Problemen auch in Ägypten angemessen Rechnung getragen werden kann. 5.6. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb mit der Vorinstanz anzuordnen.