Dabei ist unerheblich, dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist, zumal bei der Härtefallprüfung und Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz zu veranschlagen.