67) und «nicht einmal attraktiv» (UA act. 74). Mithin weist das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der zum Schutz der sexuellen Integrität und sexuellen Selbstbestimmung geltenden Normen ein hohes Mass an Gleichgültigkeit auf. Damit einhergehend bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Dabei ist unerheblich, dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist, zumal bei der Härtefallprüfung und Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3).