Damit einhergehend wird er – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (siehe dazu oben). Zu beachten ist, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl vom 1. November 2017 wegen sexueller Belästigung verurteilt worden war (UA act. 177), wobei es – wie bei der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A. – um einen Übergriff im Rahmen einer Klangschalentherapie gegangen ist. Der Beschuldigte ist uneinsichtig und übernimmt auch keine Verantwortung für seine Taten. Vielmehr bezeichnet er die betroffenen Frauen als «psychisch krank» (UA act. 67) und «nicht einmal attraktiv» (UA act.