Nachteil von A. begangenen sexuellen Nötigung, einer erzwungenen oralen Penetration, in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Dabei war das Mass der Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, sehr gross. Sein Verschulden wiegt in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mittelschwer. Damit einhergehend wird er – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (siehe dazu oben).