gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person durch eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme beeinträchtig ist, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4; BGE 144 I 266 E. 3.3). Ob die Ehefrau dem Beschuldigten in ein anderes Land folgt, liegt letztendlich jedoch in der Disposition der Betroffenen. 5.5. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: