Da von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen wird (siehe dazu unten, E. 5.7), ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte als Ehemann einer Unionsbürgerin in einem EU- Land, insbesondere aber auch in Ungarn, wird aufhalten dürfen. Diesfalls erscheint es der Ehefrau zumutbar, dem Beschuldigten in ein solches Land, deren Sprache und kulturellen Gepflogenheiten ihr bekannt sind und wo die medizinische Grundversorgung mit der Schweiz vergleichbar ist, zu folgen. Somit steht auch Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegen, denn das dadurch geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist nur berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich