Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die Ehefrau des Beschuldigten auch über die ungarische Staatsbürgerschaft und somit die Unionsbürgerschaft der EU verfügt. Da von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen wird (siehe dazu unten, E. 5.7), ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte als Ehemann einer Unionsbürgerin in einem EU- Land, insbesondere aber auch in Ungarn, wird aufhalten dürfen.