Diese Frage beurteilt sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 3). Die Ehefrau des Beschuldigten ist bereits 70 Jahre alt, Rentnerin und bezieht AHV- Leistungen (an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen, Beilage 15). Es ist deshalb zweifelhaft, ob es ihr zumutbar wäre, dem Beschuldigten nach Ägypten zu folgen. Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden.