Der Beschuldigte verfügt über eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau, die nebst der ungarischen Staatsbürgerschaft das Schweizer Bürgerrecht besitzt und deshalb hier anwesenheitsberechtigt ist. Damit stellt sich hinsichtlich der die Frage, ob es der Ehefrau des Beschuldigten zumutbar ist, diesem im Falle einer Landesverweisung ins Ausland zu folgen. Diese Frage beurteilt sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 3).