Es ist aber nicht so, dass er deshalb in seiner Lebensführung besonders stark eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr arbeitsfähig wäre. Mithin ist der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht so, dass eine gute ärztliche Versorgung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre und eine Landesverweisung für ihn deshalb eine besondere Härte darstellen würde. Vielmehr sind seine Beschwerden auch im Ausland weit verbreitet und therapierbar.