Mehrere nahe Verwandte leben in Ägypten, darunter auch sein Vater und seine Geschwister (drei Brüder und eine Schwester). Auch wenn der Kontakt seit dem Tod der Mutter nicht mehr sehr eng ist (UA act. 5; GA act. 42 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 34), liegen keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten vor, weshalb die Möglichkeit besteht, diese Kontakte wiederaufleben zu lassen oder enger zu knüpfen. Nach eigenen Angaben unterhält der Beschuldigte auch heute noch Geschäftsbeziehungen nach Ägypten. Mithin ist von intakten - 17 -