Die persönliche und gesellschaftliche Integration des heute 54 Jahre alten Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr 17 Jahren als wenig ausgeprägt. Er selbst hat ausgesagt, neben seiner Ehefrau, die am 22. August 1951 geboren und schweizerische-ungarische Doppelbürgerin ist (GA act. 277), keine weiteren Freunde zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 34). Hinweise auf eine aktive Mitgliedschaft in einem Verein oder ein spezielles Engagement im kulturellen, kirchlichen oder sportlichen Bereich liegen nicht vor. Weiter verfügt der Beschuldigte maximal über elementarste - 16 -