Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung der Landesverweisung abzusehen. Er macht einen schweren persönlichen Härtefall als auch ein überwiegendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz jeweils im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB geltend. Er verweist auf seinen gesundheitlichen Zustand und die schlechte Gesundheitsversorgung in Ägypten (Berufungsbegründung, Ziff. I/4.3.2.2). - 15 -