Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Damit hat es sein Bewenden, zumal das Verschlechterungsverbot gilt. Beim nicht geständigen Beschuldigten kann weder von einer Einsicht noch nachhaltigen Reue ausgegangen werden. Den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von drei Jahren angemessen Rechnung zu tragen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS ist nicht angeordnet worden.