Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren erscheint die von der Vorinstanz – bei neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente – ausgesprochene Freiheitstrafe von 2 Jahren als sehr mild, zumal die Vorinstanz von einem schweren Verschulden ausgegangen ist und die Formulierung des Verschuldens mit der Festsetzung des Strafmasses in Einklang stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe jedoch sein Bewenden. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.