Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum möglicher sexueller Nötigungshandlungen von einem vergleichsweise mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren erscheint die von der Vorinstanz – bei neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente – ausgesprochene Freiheitstrafe von 2 Jahren als sehr mild, zumal die Vorinstanz von einem schweren Verschulden ausgegangen ist und die Formulierung des Verschuldens mit der Festsetzung des Strafmasses in Einklang stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2).