Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren nicht eingeschränkt und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten als subjektiv eingeschränkt erscheinen lassen könnten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).