Der sexuellen Nötigung ist – wie bei der Vergewaltigung – eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Hingegen wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der - 14 -