Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung (BGE 146 IV 153). Beim erzwungenen Oralverkehr ist von einer beischlafsähnlichen Handlung auszugehen. Entsprechend schwer wiegt die damit einhergehende Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit und Selbstbestimmung von A. Oralverkehr ist in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich.