Dieser Rückzug war definitiv. Das Strafverfahren betreffend Beschimpfung ist demnach mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags einzustellen. 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der sexuellen Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.