3.3. Gemäss Polizeirapport vom 30. Mai 2018 erstattete A. am 6. Februar 2018 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Nötigung und Beschimpfung (UA act. 44 ff.). Es wurden Strafverfahren betreffend diese Delikte eröffnet. Am 7. Februar 2018 zog sie ihren Strafantrag zum beschriebenen Sachverhalt einer sexuellen Belästigung und Drohung zurück (UA act. 60). Mit dem Sachverhalt der Drohung ist gemäss der Systematik der Angaben auf dem Rückzugsformular sowie den Aussagen von A. das am «06.02.18, 20.30» in «Q., Bstr. 8» gemäss Anklage, Ziff. II/3 angeklagte Delikt der Beschimpfung gemeint. Dieser Rückzug war definitiv.