Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt. Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Behörde. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2 je mit Hinweisen). - 13 -