Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, wobei ein Polizeirapport dafür ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.4.1 f.). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2). Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt.