3.2. Beim Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, welche durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigen Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Wird ein gestellter Strafantrag zurückgezogen, kann er nicht nochmals gestellt werden (Art. 33 Abs. 3 StGB).