3.1. 3.1.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, anlässlich eines Gesprächs zwischen ihm und A. am 6. Februar 2018 letztgenannte als «Hure», «Drecks-Hure» und «verdammte Hurenfrau» bezeichnet zu haben (Anklage, Ziff. II/3). 3.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO schuldig gesprochen. Sie hat sich dabei auf die Aussagen des Beschuldigten, welcher nicht bestritten hat, A. mit «Schwein» und «Hure» beschimpft zu haben, gestützt (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.). 3.1.3. Der Beschuldigte verlangt mit Berufungsbegründung vom 16. November 2021, er sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen.